Die Zecke der Gesellschaft: Der Abmahner
Original stammt von Rotglut.org
Gravenreuth scheiterte vor AG München mit Antrag auf Einstweilige Verfügung- sofortige Beschwerde beim LG München
Über eine sofortige Beschwerde wegen eines ablehnenden Beschlusses des AG München (212 C 20726/07) hat nach Auskunft des Amtsgerichtes nun das Münchner Landgericht zu entscheiden (30 T 14711/07). Günter Freiherr von Gravenreuth hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie so oft auf Grund der angeblichen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung, gegen eine Äußerung gewandt, die ein Benutzer des Heise-Forums machte. Dort hieß es:
Die Zecke der Gesellschaft: Der Abmahner
wahrheit (18. August 2006 17:51)
Als Vater aller Markenrechtsabmahner kann man wohl Günne bezeichen.
Und die bestechlichen in Berlin schauen zu und kassieren freudig die
MwSt aus jeder Abmahnung ...
Zum Glück gibt es Volksvertreter die ihr Volk vertreten und nebenbei
auch noch Nebeneinkünfte haben !
Gravenreuth bezog hier das "Zecke" auf sich allein, er sah sich durch die Benennung mit "Günne" als Person bezeichnet. Schon dem will der Autor, der ja nun nicht gerade wenig über Gravenreuth weiss, nicht folgen. Dem Autor sind etliche Aliase für Günter Freiherr von Gravenreuth geläufig: "Günne" ist nicht dabei. Nur das ähnliche "Günni". Und natürlich "Tanja". Aber auch "Urkunden-Gravenreuth".
Was Gravenreuth wohl verkennt: Er ist nicht der einzige Abmahner, der hier als Ziel der Bezeichnung mit "Zecke" in Frage kommt. Es gibt da deutlich mehr. So ist auch sein Kollege Neuber "Abmahner". Und diese "Abmahner"- also alle diese Anwälte, die speziell und oft genug unter nur vorgeschobenen Gründen und gar nicht wegen wirklich störender Verletzungen seriell abmahnen, müssen sich schon mal ein wenig überspitzte Polemik und Kritik gefallen lassen. Immerhin ist das Thema "Abmahnung" und deren Missbrauch im Kosteninteresse schon bis zur zuständigen Ministerin vorgedrungen.
Nehmen wir den "Günni":
"Mit anderen Worten: selbst dort, wo jeder vernünftige und halbwegs an einem fairen Verfahren Interessierte Bemühungen, durch Einsatz von Gerichten Entscheidungen zu erzwingen, unterläßt, klagt der Kläger und dokumentiert hierdurch sein Kosteninteresse nach Auffassung der Kammer in besonders deutlicher Form."
Quelle: LG München I, 7 HK O 14840/99, Abmahnung wegen "WEBSPACE"
"Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bestehen hier im Gegenteil deutliche Berührungspunkte zum Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs [...], wobei die nachfolgenden Grundsätze für das Lauterkeitsrecht entwickelt worden sind, aber auch gewisse Bedeutung für die Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte haben. Das gilt schon allgemein, denn wer unnötige Anwaltskosten für Abmahnungen veranlaßt, setzt sich dem Verdacht aus, daß er daraus eine selbständige Einnahmequelle für sich selbst oder für einen nahestehenden, mit ihm zusammenwirkenden Anwalt machen will [...]. Umgekehrt kann selbstverständlich kein Aufwendungsersatz verlangt werden, wo die Rechtsverfolgung mißbräuchlich ist..."Quelle: OLG Düsseldorf, 20 U 194/00, "FTP-Explorer" Abmahnkosten
Das klingt als wären die Kammern der Ansicht gewesen, der Anwalt wolle sich hier unredlich und durch Rechtsmissbrauch einen finanziellen Vorteil verschaffen. Eine solche Art
"Indiziell verwertet die Kammer in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, daß gewissermaßen schematisch und ohne jede Differenzierung hinsichtlich des "Störers" der Beklagte, ein Minderjähriger, abgemahnt wurde und auch gegenüber diesem mit der hier streitgegenständlichen Klage (bei Angabe der Minderjährigkeit im Klagerubrum) die Kostenerstattung gerichtlich durchgesetzt werden soll."Quelle: LG München I, 7 HK O 14840/99, Abmahnung wegen "WEBSPACE"
Wer will denn behaupten, dieses Verhalten hätte nichts von dem einer Zecke? Auch das Opfer dieses "Aussaugens" wird - wie von einer Zecke- mehr oder weniger zufällig gewählt. Von einer Lauerposition herab lässt sich ein solches Tier auf sein Opfer fallen um seinen Stechrüssel hinein zu graben und sich vom ihm zu nähren. Zecken sind Parasiten. Und da brauchen wir, die Enge ist auffällig, von Gravenreuth gar nicht weit weg sehen um zu einem vergleichbaren Fall zu gelangen. Nehmen wir einfach jenen verrufenen Mandant der Kanzlei, dem Gravenreuth zweifelsfrei eine Adresse bei seiner Schwester in Urbach verschafft hat- den Dialer-Mario Dolzer:
"die Bezeichnung "Dialer-Parasit" weist nach höchstrichterlicher Meinung "tatsächliche Bezugspunkte" zu Dolzers Umtrieben auf, ohne dabei die Grenze zur Schmähkritik zu überschreiten."LG/OLG Frankfurt nach laut Onlinekosten.de
Auch der Autor hatte vor Gericht Erfolg:
"Die Formulierung "Dialer-Parasit" mag überspitzt und polemisch erscheinen, kann aber bei Verwendung gegenüber einem Anbieter von Dialerprogrammen zum Download von Software, der hierbei bewusst auf die Täuschung der Nutzer setzt, von der allgemeinen Meinungsfreiheit oder der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt sein."AG Starnberg, 2 C 309/07, "Dialer-Parasit"
Also, wenn Dolzer legal als "Dialer-Parasit" bezeichnet werden darf, weil sein Verhalten tatsächliche Bezugspunkte zu der Lebensweise eines Parasiten hat, warum in aller Welt sollte man einen Rechtsmissbraucher, der genau das Markenrecht seriell zum Gelderwerb rechtsmissbräuchlich ausgebeutet hat und auch sonst schon sehr oft Gerichte belogen hat, nicht eine "Zecke" nennen dürfen? Auch hier gibt es tatsächliche Bezugspunkte im Erwerbsverhalten des Münchner Abmahners zur Ernährungweise des Tieres.
Allerdings bezog sich der Beitrag im heise-Forum gar nicht auf Gravenreuth, sondern auf eine ganze Klasse, die der Abmahner nämlich. "Günne" - Günter Freiherr von Gravenreuth sieht sich gemeint - wurde nach Ansicht des Autors nur als Beispiel genannt. Und genau darüber muss er sich nicht wundern, hat Gravenreuth es doch gerade auch durch sein eigenes, stetes Drängen in die Öffentlichkeit geschafft, vielen regelrecht als Personifizierung des Abmahnwahnsinns aber vor allem auch des zu oft damit verbundenen Rechtsmissbrauches zu gelten.
Nun, was genau beantragt war und aus welchem Grund das AG München den Erlass der Verfügung ablehnte kann der Autor (noch) nicht im Detail wissen. Termin für die Wiedervorlage der Sache am LG (wohl wegen des Zuganges der Akten des AG) ist der 10.9.2007. Das LG München I wird nach Ansicht des Autors die Beschwerde voraussichtlich zurückweisen. - Jedenfalls weiß die Pressestelle des Gerichtes schon einmal, dass das Urteil die Öffentlichkeit sehr interessieren wird.
An Gravenreuths sofortiger Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des AG München fällt jedenfalls auf, dass er behauptet, das LG Hamburg spreche vom Forum des heise-Verlages als einer "besonders gefährlichen Einrichtung" (Für Gravenreuth: GvG 8912 GvG/sr, Schreiben vom 16.8.07) Es ist dem Autor allerdings weder eingängig noch bekannt warum Gravenreuth dem LG das vorträgt, mit der Sache hat das offensichtlich nichts zu tun, da der Beklagte wohl kein heise-Mitarbeiter ist.
Fragwürdig erscheint dem Autor auch, ob die Eilbedürftigkeit gegeben ist:
Der strittige Beitrag ist vom 18. August 2006, das war ein Freitag. (Ups?) Gravenreuth erstattete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Diese ermittelte bei heise den Verfasser (heise ist nicht vorzuwerfen, dass der Verlag -wohl nach Widerstand- die Daten auf Anordnung herausgab.) Gravenreuth wurde um den Jahreswechsel von der mittlerweile zuständigen Staatsanwaltschaft Ravensburg auf den Weg der Privatklage verwiesen. Hat das Einholen der Auskunft über die Daten des Angezeigten so lange gedauert? Oder hat Gravenreuth schon wieder entgegen anderen Wissens ...? Möglich und denkbar ist natürlich auch, dass Gravenreuth die Sache selbst lange liegen ließ und dieses dem AG nicht ganz so genau darlegte. Egal: Aus Sicht des Autors ist schon die im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig glaubhaft zu machende Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben. Wenn es sich das Gericht bequem gemacht hat, dann hat es deswegen abgelehnt. Leider ist dies den derzeit hier vorliegenden Schriftstücken nicht zu entnehmen.
In einem Hauptsacheverfahren
geht Gravenreuth das vom Autor als extrem hoch eingeschätzte Risiko ein, dass das LG München und nachfolgend auch das OLG eben so argumentiert wie der Autor und sich im Interesse einer Rechtsfortschreibung am Urteil des OLG Frankfurt orientieren, dass also wahrscheinlich herauskäme, dass LG und OLG es als nicht rechtswidrig ansehen, wenn man Gravenreuth -zusammenhängend mit einer hinreichend sachlichen Würdigung seiner Handlungsweise- mit einer Zecke zu vergleichen sucht. Zulassung zum BGH? Was bitte soll am Einzelfall des Günter Freiherr von Gravenreuth eine solche grundsätzliche rechtliche Bedeutung haben? Und entscheiden würde der BGH auch nicht anders, immerhin hat sich Gravenreuth seiner Handlungsweisen auch stets öffentlich berühmt und -wie die Zecke auch- nichts Befremdliches, Unwürdiges, Parasitäres darin gesehen.
Ach so:
Eine Tatsachenbehauptung ist jedenfalls definitv unrichtig. "Ehrverletzend" ist ja immer eine Einschätzungssache: Also Gravenreuth ist nicht der "Vater aller Markenrechtsabmahner". Man stelle sich vor, die würden jetzt alle gegen den Verfasser des obigen Beitrages klagen, weil sie, dies sei beleidigend, nicht mit Gravenreuth in eine genetische Verbindung gebracht werden wollen. Günter Freiherr von Gravenreuth ist, wenn man das korrekt sagen will, "in den Augen vieler der Vater der seriellen und rechtsmissbräuchlichen Abmahnung in Markensachen zum einzigen Zwecke des Gelderwerbs und damit auch Vater des seriell betriebenen Rechtsmissbrauches."
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